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   VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17   

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https://dejure.org/2018,58418
VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17 (https://dejure.org/2018,58418)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2018 - 13 K 723.17 (https://dejure.org/2018,58418)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. November 2018 - 13 K 723.17 (https://dejure.org/2018,58418)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und ein Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33/91 - NVwZ-RR 1997, 591).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591).

    Die Beantwortung der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, hat kategorienadäquat, d.h. an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientiert zu erfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91 - NVwZ-RR 1997, 591; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage, E, Rn. 174).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Zur Denkmaleigenschaft hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 - ausgeführt:.

    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 -).

  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Soweit eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude voraussetzt (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 182 f.), ist diese Voraussetzung mit Blick auf die Ausdehnung des Ensembles und die vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Einschränkung gegebene Erlebbarkeit zu bejahen.
  • OVG Berlin, 25.07.1997 - 2 B 3.94

    Gebäudegruppe; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Soweit eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude voraussetzt (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 182 f.), ist diese Voraussetzung mit Blick auf die Ausdehnung des Ensembles und die vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Einschränkung gegebene Erlebbarkeit zu bejahen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert im Übrigen eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, GE 2009, 391 m.w.N.; Gesetzesbegründung AbgH-Drs 12/4977, S. 8).
  • VGH Bayern, 16.01.2012 - 2 B 11.2408

    Denkmalschutz muss Barrierefreiheit nicht weichen

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt der Belang der Barrierefreiheit jedoch nicht durchweg (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2012 - 2 B 11.2408 - BauR 2012, 788).
  • VG Berlin, 04.03.2010 - 16 A 163.08

    Zulässigkeit der Dachaufstockung eines denkmalgeschützten Hauses

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (VG Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 -).
  • VG Berlin, 26.03.2015 - 19 K 171.14

    Baugenehmigung für die teilweise Umnutzung und bauliche Änderungen

    Auszug aus VG Berlin, 14.11.2018 - 13 K 723.17
    Da hier keine genehmigungsfähigen Antragsunterlagen vorliegen, stellt sich insoweit auch nicht die Frage einer Teilgenehmigung bzw. einer teilweisen Verpflichtung (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 26. März 2015 - VG 19 K 171.14 - Seite 10f des amtlichen Abdrucks).
  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Das Gericht geht allerdings davon aus, dass es sich bei der Erreichbarkeit von Wohnungen durch Aufzüge grundsätzlich um einen überwiegenden privaten Belang handelt und im Hinblick auf die demographische Entwicklung auch um einen gewichtigen öffentlichen Belang (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2, 2. Alt DSchG Bln; VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018, VG 13 K 723.17, amtl. Abdruck S. 10).

    Denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (VG Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 - VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018, VG 13 K 723.17).

    Wie oben bereits dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Erreichbarkeit von Wohnungen durch Aufzüge grundsätzlich um einen überwiegenden privaten Belang handelt und im Hinblick auf die demographische Entwicklung auch um einen gewichtigen öffentlichen Belang (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2, 2. Alt DSchG Bln; VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018, VG 13 K 723.17, amtl. Abdruck S. 10).

  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 215.21
    Auch wenn der Belang der Barrierefreiheit das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht stets überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Januar 2012 - 2 B 11.2408 - juris Rn. 28), kann nach der Rechtsprechung der Kammer sowohl dem Erhaltungsinteresse als auch dem Bedürfnis nach weitgehender Barrierefreiheit im Falle rückwärtiger schmuckloser Lochfassaden durch die Genehmigung verglaster Außenaufzüge, die nicht über die Traufkante hinausragen, hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018 - 13 K 723/17 - juris Rn. 26).
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